06.11.2019 | Wer ist für die Räumung des Laubes verantwortlich?

Im Herbst legen Straßen mit großen Bäumen zum Teil die komplette Straße oder auch den Bürgersteig voller Laub. Hier muss geräumt werden, damit Passanten nicht bei Nässe auf dem rutschigen Untergrund ausrutschen. Der Anliger hat hier eine Räumpflicht. Das kann der Eigenümer bzw. Vermieter sein, es kann aber auch bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag der Mieter sein.

Das Laub ist immer dann zu entfernen, wenn objektiv die Notwendigkeit besteht, d.h. wenn Unfallgefahr für Passanten besteht. Das kann sein, wenn der komplette Bürgersteig belegt ist oder das Laub durch Regen nass geworden ist.

Werden Laubbläser oder -sammler eingesetzt ist die Lärmschutzverordnung für Maschinen zu beachten: Privat genutzt dürfen diese nicht an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden und an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr.

Quelle: Rhein-Lahn-Post

Dipl-Ing. Meike Malzahn

Mühlbachstraße 37
56357 Geisig

ehemals:
Römerstraße 42
56130 Bad Ems