Im vorliegenden Fall hat der BGH die Rechte von Vermietern gestärkt. Das Wohngrundstück grenzte an eine Schule mit einem nur 20 m von der Terrasse des Mieters entfernten Bolzplatz. Dieser war im Jahr 2010 errichtet worden. Laut Beschilderung sollte der Platz nur zu bestimmten Uhrzeiten zur Verfügung stehen. Die Mieter bemängelten nun gegenüber ihrem Vermieter Lärmbelästigungen, welche durch Jugendliche entstanden, die diesen Platz auch über die ausgeschilderten Zeiten hinaus in Anspruch nahmen. Als nun ab 2010 der Lärm dann auch am Wochenende andauerte, minderten die Mieter ab Oktober 2010 ihre Miete um 20 %.
Dies hielt der Vermieter jedoch für unberechtigt und reichte Klage ein. Wegen des Lärms seien die Mieter nicht berechtigt die Miete zu mindern.
Die ersten Instanzen sahen die Mietminderung als gerechtfertigt an. Der BGH entschied letzten Endes jedoch anders: Kinderlärm sei kein Schaden und damit fehle die Berechtigung zur Mietminderung. Geräusche spielender Kinder seien „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“ und daher grundsätzlich zumutbar.
Im vorliegenden Fall hat der BGH zudem ein neues Grundsatzurteil gefällt. Der Mieter kann nun nicht mehr in jedem Fall die Miete kürzen, sobald es sich um „nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen“ (sogenannte Umweltmängel) handelt. Somit wurde durch das aktuelle Urteil die bisherige Rechtsprechung aufgehoben.
(BGH, Urteil v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14)