23.08.2019 | Zahlungsverweigerung bei Baumängeln im Neubau

Treten Baumängel beim Hausbau auf, können sich private Bauherren auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen, d.h. sie dürfen einen angemessenen Teil der vereinbarten
Vergütung verweigern. Darauf verweisen die Experten des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Was angemessen ist hängt vom Einzelfal ab. In der Rechtssprechung wird allgemein
das Doppelte der voraussichtlichen Beseitungskosten als angemessen erachtet.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift auch bei der Schlussrechnung, wenn nach der Abnahme Mängel vorhanden sind. Zur Erkennung von Baumängeln sollten sich Bauherren
einen unabhängigen Sachverständigen an die Seite holen, der die Bauausführung zu jedem zentralen Abschnitt überprüft.

Quelle: Rhein-Lahn-Post

Dipl-Ing. Meike Malzahn

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