20.09.2017 | Teilungserklärung: Bauliche Veränderung oder nicht?

Ein Ehepaar hat im gutem Glauben auf der Dachterrasse seiner Eigentumswohnung ein Gewächshaus aufgestellt, das baulich nicht an dem Gebäude
befestigt ist. Es stellt trotzdem eine nicht genehmigte bauliche Veränderung dar, beschied das Amtsgericht München und verurteilte das Ehepaar, das Gewächshaus wieder zu entfernen.

In der Teilungserklärung sei geregelt, dass die äußerliche Gestaltung nur mit 2/3 Mehrheit der Eigentümer verändert werden darf und bauliche Veränderungen sogar nur mit Verwalterzustimmung vorzunehmen sind. Beides hatte das Ehepaar nicht eingeholt. Das Amtsgericht stufte die Aufstellung des Gewächshauses als Bauliche Veränderung ein, da das Gemeinschaftseigentum umgestaltet worden sei und so das optische Erscheinungsbild deutlich verändert sei. (AG München, 481 C 26682/15)

Zur Klärung, welche Maßnahmen erlaubt sind oder nicht, dient die Teilungserklärung. Bei Unsicherheiten lieber erst mal den Verwalter fragen, bevor ein teurer Rückbau droht.

Dipl-Ing. Meike Malzahn

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