Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft dürfen es einem Eigentümer nicht verwehren, Name und Anschrift aller anderen Eigentümer zu erhalten. Beim Kauf einer Wohnung wird der Eigentümer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und hat somit keinen schützenswerten Anspruch darauf inkognito zu bleiben. Die Pflicht des Verwalters zur Herausgabe der Adressen gilt auch dann, wenn der Eigentümer plant mit Hilfe der Kontakte den Verwalter abzusetzen wegen "wiederholter Fehler in der Verwaltung" (LG Düsseldorf, 25 S 22/18)
Quelle: IVD West