Nach den Landgerichten Gießen, Bielefeld, Düsseldorf und München II legt nun auch das LG Berlin nach: Makler sind nicht verpflichtet bei Veröffentlichungen
Angaben zum Energieausweis einer Immobilie zu machen.
Angaben zum Energieausweis einer Immobilie zu machen.
Das Gesetz (§16 EnEV) bezeichnet eindeutig nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber als Verantwortliche, einen Energieausweis bei Besichtigungen
vorzulegen oder zeitnah nach der Besichtigung zur Verfügung zu stellen. §16a bezieht sich zusätzlich auf Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen. Diese
sind nur vorzunehmen, wenn auch ein Energieausweis vorliegt! Die Verantwortung bleibt auch hier beim Eigentümer der Immobilie, egal, ob er selber inseriert oder das
Inserat über einen Makler in Auftrag gibt.
vorzulegen oder zeitnah nach der Besichtigung zur Verfügung zu stellen. §16a bezieht sich zusätzlich auf Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen. Diese
sind nur vorzunehmen, wenn auch ein Energieausweis vorliegt! Die Verantwortung bleibt auch hier beim Eigentümer der Immobilie, egal, ob er selber inseriert oder das
Inserat über einen Makler in Auftrag gibt.
Geklagt hatte ein Makler, der von der Deutschen Umwelthilfe wegen fehlender Angaben zum Energieausweis abgemahnt worden war und die eine einstweilige Verfügung
beantragt hatte. Das Gericht hat der Klage des Maklers in vollem Umfang stattgegeben.
beantragt hatte. Das Gericht hat der Klage des Maklers in vollem Umfang stattgegeben.
LG Berlin, Az.: 52 0 204/15