Vermieter müssen die Qualität des Leitungswassers regelmäßig kontrollieren. Dies wird offensichtlich
nun auch rückwirkend für ältere Fälle von vor 2011 gültig. Der Vermieter hat seiner Verkehrssicherungs-
pflicht nachzukommen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.05.2016 lässt entsprechende
Entscheidungen vermuten (Urt. v. 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14).
Die Tochter eines zwischenzeitlich verstorbenen Mieters begehrte als Erbin Schadenersatz und
Schmerzensgeld in Höhe von insges. 23.415,84 € nebst Zinsen. Sie meinte, der Vermieter habe
seine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt und führte die Erkrankung
ihres Vaters hierauf zurück. Ihre Klage blieb in der Vorinstanz erfolglos.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen für Vermieter besteht
erst seit der Änderung der Trinkwasserverordnung zum 1.11.2011. Die Richter in Karlsruhe klärten
nun aber die Frage, was für Legionellen-Kontaminationen vor dieser Zeit gilt. Sie entschieden,
dass auch in diesen Fällen von einer Pflichtverletzung des Vermieters auszugehen sei und die
Haftungsansprüche somit auf ihn übergehen. Allerdings setzt eine Haftung voraus, dass der
Schaden auf der Pflichtverletzung beruht. Nach Sachlage entsprach die überdimensionierte
Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus, die teilweise keine zur Verhinderung eines
Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichte, nicht den Erfordernissen der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden.
Es komme auch ohne gesetzliche Regelung in der Trinkwasserverordnung eine Pflichtverletzung
des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung für die Zeit
vor dem 1.11.2011 in Betracht, entschied der BGH.
Es ist also ratsam, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen
nachkommt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs senkt die rechtlichen Voraussetzungen an die
geschädigten Mieter oder Erben zur Beweisführung. Dies lässt vermuten, dass das Landgericht den
Vermieter zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilen wird.
BGH, Urteil vom 6.5.2015, AZ: VIII ZR 161/14