12.12.2016 | Eigentum verpflichtet - die Allgemeinheit nicht zu stören

Grundsätzlich kann sich jeder Eigentümer auf seinem Grundstück selber verwirklichen. Die Grenzen der Selbstverwirklichung sind dann erreicht, wenn die Allgemeinheit durch diese Aktivitäten gefährdet wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Münster über einen im Garten befindlichen Haufen gelagerter Gegenstände zu entscheiden, von denen der Eigentümer meinte es seien Gebrauchsgegenstände. Es handelte sich um alte Möbelstücke, Plastiktüten und organische Stoffe. Das Ordnungsamt zweifelte an diesem Sachverhalt und das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Durch diese Art der Lagerung ginge eine Gefahr für die Allgemeinheit aus, da vor allem durch die organischen Stoffe Schädlinge angelockt würden und giftige Gase entstehen könnten. Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Müllberg zu entsorgen sei um eventuelle Gefahren für die Nachbarn zu verhindern und ggf. noch gebräuchliche Dinge unter geordneten Umständen eingelagert werden müssten.

Verwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 7 L 1222/16 – nicht rechtskräftig

Dipl-Ing. Meike Malzahn

Mühlbachstraße 37
56357 Geisig

ehemals:
Römerstraße 42
56130 Bad Ems