06.04.2020 | Nicht umlagefähige Aufgaben des Hausmeisters

Die Kosten für einen Hausmeister sind als Betriebskosten grundsätzlich vom Vermieter auf die Mieter umlegbar. Das gilt aber nur für die "routinemäßigen" Aufgaben, die ein Hausmeister regelmäßig erfüllt, z.B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Reinigung des Treppenhauses. Erhält er aber zusätzlich eine "Notdienstpauschale" für Tätigkeiten bei einem Strom- oder Heizungsausfall oder bei einem Wasserrohrbruch "außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung", so darf dieser Kostenpunkt nicht auf die Mieter umgelegt werden. Diese Tätigkeiten sind tagsüber Aufgabe der Verwaltung. Die Bezahlung des Hausmeisters dafür ist also kein Betriebskosten- sondern ein Verwaltungskostenpunkt. Und Verwaltungskosten dürfen nicht umgelegt werden.

(BGH, VIII ZR 62/19)

Dipl-Ing. Meike Malzahn

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