04.11.2016 | Wasserrohrbruch - Keine Haftung bei Schäden, wenn Leerstand nicht der Versicherung gemeldet wurde

Unbewohnte Gebäude sind nur versichert, wenn die Versicherung darüber informiert ist! Denn für die Versicherung stellt ein ungenutztes Haus ein hohes Risiko dar. Eine abweichende Nutzung entgegen der Angaben bei Versicherungsbeginn muss umgehend der Gebäudeversicherung gemeldet werden. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung sehen als vertraglich vereinbarte besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers als Versicherungsvorschrift vor, dass nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Zeit genügend häufig kontrolliert und alle wasserführenden Installationen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind. Dies regelt § 16 Nr. 1 b VGB 2010 und 2008. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei, d.h., der Versicherer kommt für Schäden nicht auf.

Allgemein wird unter Nichtnutzung ein leerstehendes Gebäude verstanden, das zurzeit weder Wohn- noch gewerblichen Zwecken dient. So entschied der BGH , dass ein Haus, das in einem Zeitraum von zwei Monaten in unregelmäßigen Abständen vom Eigentümer und seinen Freunden und Bekannten genutzt wird, nicht als ungenutzt angesehen werden kann (BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06).

Zu der Definition „nicht genutzte Gebäude“ gibt es diverse Urteile. Als nicht genutzt gelten

gelegentliche Nutzung durch Musiker (LG Kassel, 21.10.1998 - 4 O 1888/97),
gelegentliche Renovierungsarbeiten (OLG Celle, 07.06.2007 - 8 U 1/07),
gelegentliche Präsentation eines Maklers gegenüber Kaufinteressenden (OLG Frankfurt, 11.09.2003 - 3 U 184/02),
geplante Neuvermietung (LG Berlin, 11.03.2004 - 7 O 527/03),
längerer Leerstand des Hauses nach Auszug der letzten Mieter (OLG Rostock, 16.07.2007 6 U 171/06; LG Mainz, 24.02.2010 - 4 O 144/09).

Dipl-Ing. Meike Malzahn

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