03.06.2016 | Erheblichkeitsschwelle des § 14 Nr. 1 WEG : Grillen auf dem Balkon einer Miet- bzw. Eigentumswohnung

Durch eine Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann das Grillen auf dem Balkon untersagt sein, auch wenn das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt ist. Daher sollte man sich vorher zwingend überlegen, ob man nicht auf Ärger mit den Nachbarn oder dem Vermieter verzichten möchte.

Mieter müssen sich an die Vorgaben halten, sobald der Vermieter das Grillen auf dem Balkon untersagt. Wer möchte schon eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine Kündigung seines Mietverhältnisses riskieren?

Selbst in Mehrfamilienhäusern mit Wohneigentum kann das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung nach untersagt werden! Seien Sie also vorsichtig! Denn fühlt sich ein Nachbar gestört, kann die Hausordnung per Beschluss ggf.  abgeändert werden. Grund hierfür: Die sogenannte  Erheblichkeitsschwelle des § 14 Nr. 1 WEG, denn

hiernach ist jeder Wohneigentümer verpflichtet

die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
 

Dipl-Ing. Meike Malzahn

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